Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung:
(Veröffentlicht vom Staatsministerium BW)
(Stand 18. Dezember 2020)
Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr nur aus triftigem Grund erlaubt. Als triftiger Grund gelten auch Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze etc.?
– Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
– Weitläufigen Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
– Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.
– Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.
– Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohls und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:
▪ Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls
▪ Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sind jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden – maximal eine Person und Pferd pro 200 Quadratmeter.
▪ Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegen der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
– Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Das „Bewegen“, und nur das Bewegen der Pferde (s. Leitlinien
Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten, Ziffer 2.1.2.
Bewegungsverhalten), ist aufgrund der winterlichen Bodenverhältnisse
ausnahmsweise in den Reithallen (1Reiter/Pferd 200 qm) gestattet.
Individualsport ist nur im Freien und nicht in den Hallen gestattet.
-dt-